Arbeitszeiterfassung: Pflicht 2026 – Gesetz, BAG-Urteil & Reform
Die Arbeitszeiterfassung ist in Deutschland Pflicht. Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 müssen alle Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfassen. Die Form ist derzeit frei (Papier, Excel oder elektronisch). Ein Referentenentwurf vom 18. Juni 2026 sieht eine elektronische Pflicht mit gestaffelten Übergangsfristen vor – er ist aber noch kein geltendes Gesetz.
Wichtig einzuordnen: Aussagen wie „ab 2026 ist elektronische Zeiterfassung Pflicht" sind verfrüht. Richtig ist: Die Erfassungspflicht besteht schon heute (Form frei); die elektronische Form ist geplant, aber noch nicht beschlossen.
Woraus ergibt sich die Pflicht?
Die Zeiterfassungspflicht beruht auf einer Kette von Entscheidungen:
- EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (C-55/18, „CCOO"): Der Europäische Gerichtshof verpflichtete die Mitgliedstaaten, Arbeitgeber zur Einführung eines „objektiven, verlässlichen und zugänglichen" Systems zur Messung der täglichen Arbeitszeit anzuhalten.
- BAG-Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21): Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitgeber schon nach geltendem § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen – unabhängig von einem neuen Gesetz.
Seither gilt: Die Pflicht besteht, die konkrete Ausgestaltung („Wie") ist bislang gesetzlich nicht im Detail geregelt.
Was gilt heute – und was ist erlaubt?
- Zu erfassen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich Überstunden.
- Die Form ist frei: Papieraufzeichnungen, Excel-Tabellen und elektronische Systeme sind gleichermaßen zulässig.
- Aufbewahrung: Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre bereitzuhalten.
- Delegation: Die Aufzeichnung darf an Beschäftigte übertragen werden (Selbst-Erfassung), die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.
Der Referentenentwurf vom 18. Juni 2026
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im Juni 2026 einen Referentenentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Die wichtigsten geplanten Punkte:
| Betriebsgröße | Frist für die elektronische Erfassung |
|---|---|
| Alle Arbeitgeber | Im 1. Jahr nach Inkrafttreten noch nichtelektronisch möglich |
| Unter 250 Beschäftigte | 2 Jahre |
| Unter 50 Beschäftigte | 5 Jahre |
| Bis 10 Arbeitnehmer | Dauerhaft von der elektronischen Form befreit |
Quelle: Referentenentwurf des BMAS vom 18.06.2026, Einordnungen von Gleiss Lutz und Osborne Clarke. Stand: Entwurf, nicht verabschiedet.
Kernpunkte des Entwurfs: taggleiche, grundsätzlich elektronische Erfassung; Aufbewahrung mindestens zwei Jahre; Einsichts- und Kopierrecht der Beschäftigten; Verstöße erstmals ausdrücklich bußgeldbewehrt. Der Entwurf befindet sich in der Verbändeanhörung, ist stark umstritten und noch nicht verabschiedet – es gibt weder Kabinettsbeschluss noch Verkündung.
Zwei Details sind für die Praxis wichtig. Erstens: Tarifgebundene Arbeitgeber können per Tarifvertrag oder darauf gestützter Betriebsvereinbarung dauerhaft bei nichtelektronischen Formen bleiben und die taggleiche Erfassung auf bis zu sieben Kalendertage verschieben. Zweitens: Eine bestimmte Technik schreibt der Entwurf nicht vor – Zeiterfassungsterminals, Apps und sogar Tabellenkalkulationen wie Excel gelten als elektronische Erfassung, solange die Daten elektronisch vorliegen.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
Nach § 22 Arbeitszeitgesetz drohen für fehlende oder falsche Aufzeichnungen Bußgelder bis 30.000 €. In den Branchen mit MiLoG-Aufzeichnungspflicht kostet ein Dokumentationsverstoß ebenfalls bis zu 30.000 € – wird der Mindestlohn nicht gezahlt, sogar bis zu 500.000 € (§ 21 MiLoG). Der Referentenentwurf 2026 macht Verstöße gegen die neue Erfassungspflicht erstmals unmittelbar bußgeldbewehrt.
Quellen: § 22 ArbZG und §§ 17, 21 MiLoG (gesetze-im-internet.de), Stand Juli 2026.
Die aktuelle Durchsetzungslage im Detail: Ein Verstoß gegen die allgemeine BAG-Erfassungspflicht ist heute noch nicht unmittelbar bußgeldbewehrt. Die Arbeitsschutzbehörde kann aber eine vollziehbare Anordnung erlassen (§ 22 Abs. 3 ArbSchG) – wer ihr nicht folgt, riskiert eine Geldbuße bis 30.000 €. Erste Verwaltungsgerichte, unter anderem in Hamburg, haben solche Anordnungen bereits bestätigt (lto.de). Dazu kommen indirekte Risiken: Beweisnachteile im Überstundenprozess, Nachforderungen der Sozialversicherung und ab 2.500 € MiLoG-Bußgeld der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen (haufe.de).
Sonderfall Minijobs und MiLoG-Branchen: Wer schon heute streng erfassen muss
Arbeitgeber von Minijobbern und Betriebe der elf Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsgesetz – etwa Bau, Gastgewerbe, Gebäudereinigung, Logistik und seit Januar 2026 auch Friseur- und Kosmetikbetriebe – müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit schon heute spätestens sieben Tage nach der Arbeitsleistung dokumentieren und zwei Jahre aufbewahren (§ 17 MiLoG).
| Pflicht | Regelung |
|---|---|
| Wer ist erfasst? | Arbeitgeber von Minijobbern (außer Privathaushalte) und Betriebe der 11 Branchen nach § 2a SchwarzArbG |
| Was ist zu erfassen? | Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit |
| Frist | Spätestens bis zum Ablauf des 7. Kalendertags nach der Arbeitsleistung |
| Aufbewahrung | Mindestens 2 Jahre |
| Ausnahmen | Verstetigtes Monatsentgelt über 4.461 € brutto (bzw. 2.974 € bei 12 Monaten Nachweis); mitarbeitende enge Familienangehörige |
| Bußgeld | Bis 30.000 € für Aufzeichnungsverstöße; bis 500.000 € bei Nichtzahlung des Mindestlohns (§ 21 MiLoG) |
Kontext für 2026: Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 € pro Stunde, die Minijob-Verdienstgrenze bei 603 € im Monat (bundesregierung.de). Gerade in Gastronomie und Handel mit vielen Aushilfen ist die 7-Tage-Frist mit Papierlisten kaum revisionssicher einzuhalten – eine App erledigt die Dokumentation beim Stempeln automatisch (Details beim Zoll).
Betriebsrat und Datenschutz: die Einführung rechtssicher gestalten
In Betrieben mit Betriebsrat darf eine elektronische Zeiterfassung nur mit dessen Zustimmung eingeführt werden (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Datenschutzrechtlich braucht es einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Anbieter, transparente Mitarbeiterinformation, Zweckbindung und ein Löschkonzept – dauerhaftes GPS-Tracking und erzwungene biometrische Erfassung sind unzulässig.
Eine Betriebsvereinbarung regelt typischerweise sechs Punkte: die Systemauswahl (App, Terminal oder Browser), Art und Umfang der erfassten Daten, Zugriffsrechte und Auswertungen, Speicher- und Löschfristen, den Korrektur- und Genehmigungsprozess sowie Regeln zur Standorterfassung (Muster und Praxistipps: zeiterfassungsgesetz.de). Datenschutzrechtlich sind Arbeitszeitdaten personenbezogene Daten: Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist § 26 BDSG in Verbindung mit der gesetzlichen Erfassungspflicht; Beschäftigte müssen nach Art. 13 DSGVO informiert werden und behalten ihr Auskunftsrecht (dr-datenschutz.de). Für biometrische Verfahren wie Fingerabdruck-Terminals gilt Art. 9 DSGVO: Beschäftigte müssen sie nicht dulden, Alternativen wie PIN oder RFID-Chip sind bereitzustellen.
Wer ist von der Erfassungspflicht ausgenommen?
Die Ausnahmen sind eng. Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG fallen nach herrschender Auslegung nicht unter die Erfassungspflicht – der Referentenentwurf nimmt sie ausdrücklich aus. Selbstständige und Geschäftsführer sind als Nicht-Arbeitnehmer ohnehin nicht erfasst. Hausangestellte in Privathaushalten sollen nach dem Entwurf dauerhaft von der elektronischen Form befreit bleiben. Für alle übrigen Beschäftigten gilt die Pflicht unabhängig von Teilzeit, Befristung oder Homeoffice – auch Vertrauensarbeitszeit befreit nicht von der Dokumentation, sondern nur von der Kontrolle der Lage der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber (BMAS-FAQ, Stand Juli 2026).
Was Arbeitgeber jetzt tun sollten
- Bestandsaufnahme: Prüfen, ob bereits eine vollständige, nachvollziehbare Erfassung von Beginn, Ende und Dauer existiert.
- System auswählen: Eine Lösung wählen, die die Erfassungspflicht heute erfüllt und auf die elektronische Form vorbereitet ist – idealerweise mit App, Terminal und Auswertungen.
- Betriebsrat einbinden: Die Einführung unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Ohne Zustimmung keine Einführung.
- Datenschutz klären: Kein dauerhaftes GPS-Tracking, transparente Verarbeitung, Einsichtsrecht der Beschäftigten sicherstellen.
- Pilotbetrieb: Zunächst in einem Team testen, Feedback einholen, dann ausrollen.
Empfehlung: rechtssicher und zukunftsfest erfassen
Eine App, die Beginn, Ende und Dauer sauber dokumentiert, Pausen- und Ruhezeiten nach Arbeitszeitgesetz prüft und Auswertungen exportiert, erfüllt die heutige Pflicht und ist auf die geplante elektronische Form vorbereitet. Aplano etwa erfasst per App, Browser und Tablet-Terminal, warnt bei Verstößen gegen Ruhezeiten und startet bei 0,50 € pro Mitarbeiter und Monat. Einen Überblick über Alternativen gibt unser Vergleich.
Häufige Fragen
Ist die Arbeitszeiterfassung 2026 Pflicht?
Muss die Zeiterfassung elektronisch erfolgen?
Welche Bußgelder drohen bei fehlender Zeiterfassung?
Gilt die Zeiterfassungspflicht auch für Kleinbetriebe?
Wer muss die Arbeitszeit erfassen – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?
Ist Vertrauensarbeitszeit weiterhin erlaubt?
Gilt die Zeiterfassungspflicht auch im Homeoffice?
Welche Branchen müssen Arbeitszeiten besonders streng dokumentieren?
Reicht eine Excel-Tabelle, um die Pflicht zu erfüllen?
Braucht die Einführung einer Zeiterfassung die Zustimmung des Betriebsrats?
Quellen & weiterführende Links
- BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21: bundesarbeitsgericht.de
- EuGH, Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18 (CCOO): dejure.org
- Referentenentwurf zur Änderung des ArbZG (BMAS, 18.06.2026), Einordnung: gleisslutz.com, osborneclarke-arbeitsrecht.de
- BMAS – FAQ zur Arbeitszeiterfassung: bmas.de
- Zoll – Aufzeichnungspflichten nach dem MiLoG: zoll.de · Gesetzestexte: § 17 MiLoG, § 2a SchwarzArbG, § 22 ArbZG
- Mitbestimmung des Betriebsrats: haufe.de · Datenschutz: dr-datenschutz.de