Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 2026 einfach erklärt
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten in Deutschland. Kernpunkte: maximal acht (in Ausnahmen zehn) Stunden werktäglich, mindestens 30 Minuten Pause bei mehr als sechs Stunden Arbeit und elf Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen. Wer die Arbeitszeit digital erfasst, kann die Einhaltung dieser Grenzen automatisch überwachen.
Quelle: Arbeitszeitgesetz im Volltext (gesetze-im-internet.de), Stand Juli 2026.
Für wen gilt das Arbeitszeitgesetz?
Das ArbZG schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – unabhängig von Teilzeit, Befristung oder Minijob. Nicht erfasst sind leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, Chefärzte sowie Personalleiter mit eigenständiger Einstellungsbefugnis (§ 18 ArbZG); für sie gelten weder Höchstarbeitszeiten noch die Erfassungspflicht des Referentenentwurfs. Selbstständige und Geschäftsführer fallen als Nicht-Arbeitnehmer ebenfalls nicht unter das Gesetz. Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt das strengere Jugendarbeitsschutzgesetz mit einer 8-Stunden-Grenze ohne Verlängerungsmöglichkeit.
Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG)
Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, sofern innerhalb von sechs Kalendermonaten (oder 24 Wochen) im Durchschnitt acht Stunden werktäglich eingehalten werden. Als Werktage gelten Montag bis Samstag – rechnerisch ergibt sich damit eine zulässige Wochenarbeitszeit von bis zu 48 Stunden.
Rechenbeispiel: Ein Betrieb lässt vier Wochen lang täglich zehn Stunden arbeiten (Montag bis Freitag, also 50 Wochenstunden). Das ist zulässig – aber nur, wenn die Mehrarbeit binnen sechs Monaten ausgeglichen wird, etwa durch acht Wochen mit 37,5 Stunden. Ohne fortlaufende Erfassung ist dieser Durchschnitt praktisch nicht nachweisbar; digitale Arbeitszeiterfassungs-Apps berechnen den gleitenden Ausgleichszeitraum automatisch und warnen vor Überschreitungen.
Pausen (§ 4 ArbZG)
| Arbeitszeit | Mindestpause |
|---|---|
| Bis 6 Stunden | keine gesetzliche Pflichtpause |
| Mehr als 6 bis 9 Stunden | 30 Minuten |
| Mehr als 9 Stunden | 45 Minuten |
Pausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden am Stück darf niemand ohne Pause beschäftigt werden.
Ruhezeit (§ 5 ArbZG)
Zwischen dem Ende eines Arbeitstags und dem Beginn des nächsten müssen mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen. In Krankenhäusern, Pflege, Gastronomie und einigen weiteren Bereichen darf die Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn dies zeitnah ausgeglichen wird. Digitale Zeiterfassungssysteme können auf drohende Unterschreitungen automatisch hinweisen.
Nachtarbeit (§ 6 ArbZG)
Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG). Nachtarbeitnehmer dürfen grundsätzlich acht Stunden täglich arbeiten; eine Verlängerung auf zehn Stunden verlangt einen Ausgleich innerhalb eines Kalendermonats bzw. innerhalb von vier Wochen – also einen kürzeren Ausgleichszeitraum als bei Tagarbeit. Für geleistete Nachtarbeit schreibt § 6 Abs. 5 ArbZG einen angemessenen Zuschlag oder bezahlte freie Tage vor; zudem haben Nachtarbeitnehmer Anspruch auf regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen. Für die Zeiterfassung heißt das: Das System sollte Nachtstunden separat ausweisen und hinterlegte Zuschläge automatisch berechnen.
Sonn- und Feiertagsarbeit (§§ 9–13 ArbZG)
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot. Zahlreiche Ausnahmen bestehen unter anderem für Gastronomie, Pflege, Sicherheitsdienste und Verkehrsbetriebe. Für geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit sind Ersatzruhetage vorgeschrieben.
Aufzeichnungspflicht (§ 16 ArbZG)
Nach § 16 Abs. 2 ArbZG muss der Arbeitgeber die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzeichnen. Ergänzt wird dies durch die vom Bundesarbeitsgericht 2022 festgestellte, umfassende Pflicht zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit – mehr dazu auf unserer Seite zur Zeiterfassungspflicht.
Bußgelder (§ 22 ArbZG)
Verstöße gegen die Vorschriften zu Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten und Aufzeichnung können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 30.000 € geahndet werden. Bei beharrlicher Wiederholung oder Gefährdung der Gesundheit sind auch strafrechtliche Konsequenzen möglich. Noch höhere Beträge sieht das Mindestlohngesetz vor: Wer den Mindestlohn nicht zahlt, riskiert nach § 21 MiLoG Bußgelder bis 500.000 €; Verstöße gegen die dortige Aufzeichnungspflicht kosten bis zu 30.000 €. Die Details zur Erfassungspflicht behandelt unsere Seite Arbeitszeiterfassung: Pflicht 2026.
Wer kontrolliert die Einhaltung?
Zuständig für die Überwachung des ArbZG sind die Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer – je nach Land Gewerbeaufsichtsämter oder Ämter für Arbeitsschutz. Sie können Auskünfte und die nach § 16 ArbZG erforderlichen Aufzeichnungen anfordern, Betriebe besichtigen und vollziehbare Anordnungen erlassen (§ 17 ArbZG). Die Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz kontrolliert die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls, häufig unangekündigt in den Branchen des § 2a SchwarzArbG (zoll.de). Wer seine Zeiten digital erfasst, kann angeforderte Nachweise per Export in Minuten vorlegen – mit Papierlisten wird derselbe Vorgang schnell zur Fleißarbeit.
Geplante Reform 2026
Der Referentenentwurf des BMAS vom 18. Juni 2026 sieht zwei zentrale Änderungen vor: Erstens könnte per Tarifvertrag eine wöchentliche Höchstarbeitszeit (bis zu 48 Stunden im Schnitt über zwölf Monate) an die Stelle der täglichen treten. Zweitens soll die Arbeitszeit künftig grundsätzlich elektronisch erfasst werden. Der Entwurf ist umstritten und noch nicht verabschiedet.
Häufige Fragen
Wie viele Stunden darf man am Tag arbeiten?
Welche Pausen schreibt das Arbeitszeitgesetz vor?
Wie lang muss die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen sein?
Was ändert sich mit der Arbeitszeitreform 2026?
Wie viele Stunden pro Woche sind maximal erlaubt?
Gilt das Arbeitszeitgesetz auch für Minijobber und Teilzeitkräfte?
Wer kontrolliert die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes?
Zählen Pausen zur Arbeitszeit?
Ist Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft Arbeitszeit?
Quellen & weiterführende Links
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG) im Volltext: gesetze-im-internet.de
- BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21: bundesarbeitsgericht.de
- Arbeitszeitreform 2026, Einordnung: gleisslutz.com