Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 2026 einfach erklärt

Aktualisiert am 18. Juli 2026Redaktion

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten in Deutschland. Kernpunkte: maximal acht (in Ausnahmen zehn) Stunden werktäglich, mindestens 30 Minuten Pause bei mehr als sechs Stunden Arbeit und elf Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen. Wer die Arbeitszeit digital erfasst, kann die Einhaltung dieser Grenzen automatisch überwachen.

8 Std.werktägliche Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG), verlängerbar auf 10 mit Ausgleich
30 Min.Mindestpause bei mehr als 6 Stunden Arbeit (§ 4 ArbZG)
11 Std.ununterbrochene Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen (§ 5 ArbZG)
30.000 €maximales Bußgeld bei Verstößen (§ 22 ArbZG)

Quelle: Arbeitszeitgesetz im Volltext (gesetze-im-internet.de), Stand Juli 2026.

Für wen gilt das Arbeitszeitgesetz?

Das ArbZG schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – unabhängig von Teilzeit, Befristung oder Minijob. Nicht erfasst sind leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, Chefärzte sowie Personalleiter mit eigenständiger Einstellungsbefugnis (§ 18 ArbZG); für sie gelten weder Höchstarbeitszeiten noch die Erfassungspflicht des Referentenentwurfs. Selbstständige und Geschäftsführer fallen als Nicht-Arbeitnehmer ebenfalls nicht unter das Gesetz. Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt das strengere Jugendarbeitsschutzgesetz mit einer 8-Stunden-Grenze ohne Verlängerungsmöglichkeit.

Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG)

Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, sofern innerhalb von sechs Kalendermonaten (oder 24 Wochen) im Durchschnitt acht Stunden werktäglich eingehalten werden. Als Werktage gelten Montag bis Samstag – rechnerisch ergibt sich damit eine zulässige Wochenarbeitszeit von bis zu 48 Stunden.

Rechenbeispiel: Ein Betrieb lässt vier Wochen lang täglich zehn Stunden arbeiten (Montag bis Freitag, also 50 Wochenstunden). Das ist zulässig – aber nur, wenn die Mehrarbeit binnen sechs Monaten ausgeglichen wird, etwa durch acht Wochen mit 37,5 Stunden. Ohne fortlaufende Erfassung ist dieser Durchschnitt praktisch nicht nachweisbar; digitale Arbeitszeiterfassungs-Apps berechnen den gleitenden Ausgleichszeitraum automatisch und warnen vor Überschreitungen.

Pausen (§ 4 ArbZG)

Gesetzliche Mindestpausen nach Arbeitsdauer
ArbeitszeitMindestpause
Bis 6 Stundenkeine gesetzliche Pflichtpause
Mehr als 6 bis 9 Stunden30 Minuten
Mehr als 9 Stunden45 Minuten

Pausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden am Stück darf niemand ohne Pause beschäftigt werden.

Ruhezeit (§ 5 ArbZG)

Zwischen dem Ende eines Arbeitstags und dem Beginn des nächsten müssen mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen. In Krankenhäusern, Pflege, Gastronomie und einigen weiteren Bereichen darf die Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn dies zeitnah ausgeglichen wird. Digitale Zeiterfassungssysteme können auf drohende Unterschreitungen automatisch hinweisen.

Nachtarbeit (§ 6 ArbZG)

Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG). Nachtarbeitnehmer dürfen grundsätzlich acht Stunden täglich arbeiten; eine Verlängerung auf zehn Stunden verlangt einen Ausgleich innerhalb eines Kalendermonats bzw. innerhalb von vier Wochen – also einen kürzeren Ausgleichszeitraum als bei Tagarbeit. Für geleistete Nachtarbeit schreibt § 6 Abs. 5 ArbZG einen angemessenen Zuschlag oder bezahlte freie Tage vor; zudem haben Nachtarbeitnehmer Anspruch auf regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen. Für die Zeiterfassung heißt das: Das System sollte Nachtstunden separat ausweisen und hinterlegte Zuschläge automatisch berechnen.

Sonn- und Feiertagsarbeit (§§ 9–13 ArbZG)

An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot. Zahlreiche Ausnahmen bestehen unter anderem für Gastronomie, Pflege, Sicherheitsdienste und Verkehrsbetriebe. Für geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit sind Ersatzruhetage vorgeschrieben.

Aufzeichnungspflicht (§ 16 ArbZG)

Nach § 16 Abs. 2 ArbZG muss der Arbeitgeber die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzeichnen. Ergänzt wird dies durch die vom Bundesarbeitsgericht 2022 festgestellte, umfassende Pflicht zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit – mehr dazu auf unserer Seite zur Zeiterfassungspflicht.

Bußgelder (§ 22 ArbZG)

Verstöße gegen die Vorschriften zu Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten und Aufzeichnung können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 30.000 € geahndet werden. Bei beharrlicher Wiederholung oder Gefährdung der Gesundheit sind auch strafrechtliche Konsequenzen möglich. Noch höhere Beträge sieht das Mindestlohngesetz vor: Wer den Mindestlohn nicht zahlt, riskiert nach § 21 MiLoG Bußgelder bis 500.000 €; Verstöße gegen die dortige Aufzeichnungspflicht kosten bis zu 30.000 €. Die Details zur Erfassungspflicht behandelt unsere Seite Arbeitszeiterfassung: Pflicht 2026.

Wer kontrolliert die Einhaltung?

Zuständig für die Überwachung des ArbZG sind die Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer – je nach Land Gewerbeaufsichtsämter oder Ämter für Arbeitsschutz. Sie können Auskünfte und die nach § 16 ArbZG erforderlichen Aufzeichnungen anfordern, Betriebe besichtigen und vollziehbare Anordnungen erlassen (§ 17 ArbZG). Die Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz kontrolliert die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls, häufig unangekündigt in den Branchen des § 2a SchwarzArbG (zoll.de). Wer seine Zeiten digital erfasst, kann angeforderte Nachweise per Export in Minuten vorlegen – mit Papierlisten wird derselbe Vorgang schnell zur Fleißarbeit.

Geplante Reform 2026

Der Referentenentwurf des BMAS vom 18. Juni 2026 sieht zwei zentrale Änderungen vor: Erstens könnte per Tarifvertrag eine wöchentliche Höchstarbeitszeit (bis zu 48 Stunden im Schnitt über zwölf Monate) an die Stelle der täglichen treten. Zweitens soll die Arbeitszeit künftig grundsätzlich elektronisch erfasst werden. Der Entwurf ist umstritten und noch nicht verabschiedet.

Häufige Fragen

Wie viele Stunden darf man am Tag arbeiten?
Nach § 3 Arbeitszeitgesetz beträgt die werktägliche Höchstarbeitszeit acht Stunden. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten im Schnitt acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden.
Welche Pausen schreibt das Arbeitszeitgesetz vor?
Nach § 4 ArbZG ist die Arbeit bei mehr als sechs bis neun Stunden durch mindestens 30 Minuten Pause zu unterbrechen, bei mehr als neun Stunden durch 45 Minuten. Pausen dürfen in Abschnitte von je mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Wie lang muss die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen sein?
Nach § 5 ArbZG müssen Beschäftigte nach Arbeitsende eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. In bestimmten Branchen wie Krankenhäusern oder Gastronomie sind Verkürzungen mit Ausgleich zulässig.
Was ändert sich mit der Arbeitszeitreform 2026?
Der Referentenentwurf vom Juni 2026 sieht vor, dass per Tarifvertrag statt der täglichen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von bis zu 48 Stunden vereinbart werden kann. Zudem soll die elektronische Zeiterfassung Pflicht werden. Der Entwurf ist noch nicht verabschiedet.
Wie viele Stunden pro Woche sind maximal erlaubt?
Regulär 48 Stunden – acht Stunden an sechs Werktagen von Montag bis Samstag. Vorübergehend sind mit Zehn-Stunden-Tagen bis zu 60 Wochenstunden zulässig, sofern der Durchschnitt von acht Stunden werktäglich innerhalb von sechs Kalendermonaten wieder erreicht wird.
Gilt das Arbeitszeitgesetz auch für Minijobber und Teilzeitkräfte?
Ja. Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten gelten für alle Arbeitnehmer unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Für Minijobber kommt die Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG hinzu: Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sind binnen sieben Tagen zu dokumentieren und zwei Jahre aufzubewahren.
Wer kontrolliert die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes?
Die Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer (Gewerbeaufsicht bzw. Ämter für Arbeitsschutz) überwachen das Arbeitszeitgesetz und können Aufzeichnungen anfordern. Die Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz prüft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls. Verstöße können mit Bußgeldern bis 30.000 € geahndet werden.
Zählen Pausen zur Arbeitszeit?
Nein. Ruhepausen nach § 4 ArbZG unterbrechen die Arbeitszeit und werden nicht auf sie angerechnet; gesetzlich sind sie auch nicht zu vergüten. Wer beispielsweise von 8 bis 16:30 Uhr arbeitet und 30 Minuten Pause macht, hat acht Stunden Arbeitszeit. Zeiterfassungssysteme ziehen hinterlegte Pausen automatisch ab oder erfassen sie per separater Stempelung.
Ist Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft Arbeitszeit?
Bereitschaftsdienst – die Pflicht, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereitzuhalten – zählt arbeitsschutzrechtlich vollständig als Arbeitszeit. Bei Rufbereitschaft, bei der Beschäftigte ihren Aufenthaltsort selbst wählen, zählt nur der tatsächliche Einsatz einschließlich der Fahrt zum Einsatzort. Einsätze müssen in beiden Fällen erfasst werden; die Vergütung regeln Arbeits- oder Tarifvertrag.

Quellen & weiterführende Links