Pausen und Ruhezeiten: Was das Arbeitszeitgesetz konkret verlangt

18. Juli 2026Redaktion

Das Arbeitszeitgesetz verlangt mindestens 30 Minuten Pause bei mehr als sechs und 45 Minuten bei mehr als neun Stunden Arbeit (§ 4) sowie elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen (§ 5). Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit; Verstöße können mit Bußgeldern bis 30.000 € geahndet werden.

Höchstarbeitszeiten stehen in jedem Ratgeber – gebrochen wird das Arbeitszeitgesetz im Alltag aber meist woanders: bei der durchgearbeiteten Mittagspause und der zu kurzen Nacht zwischen zwei Schichten. Beides fällt ohne Zeiterfassung niemandem auf, bis eine Behörde prüft oder ein Beschäftigter klagt. Dieser Beitrag nimmt die Pausen- und Ruhezeitregeln im Detail auseinander – mit den Praxisfällen, die in Schichtbetrieben und Büros wirklich vorkommen.

Pausen nach § 4 ArbZG: die Grundregeln

Die Ruhepause ist eine im Voraus feststehende Unterbrechung der Arbeit, in der Beschäftigte frei über ihre Zeit verfügen. Länger als sechs Stunden am Stück darf niemand ohne Pause arbeiten. Die Mindestdauer richtet sich nach der Arbeitszeit:

Gesetzliche Mindestpausen mit Praxisbeispielen (§ 4 ArbZG)
ArbeitszeitMindestpauseBeispiel
Bis 6 Stundenkeine gesetzliche PflichtpauseTeilzeitkraft von 9 bis 15 Uhr
Mehr als 6 bis 9 Stunden30 Minuten (aufteilbar in 2 × 15 Minuten)klassischer 8-Stunden-Tag
Mehr als 9 Stunden45 Minuten (aufteilbar in 3 × 15 Minuten)verlängerte 10-Stunden-Schicht

Wichtig für die Abrechnung: Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit und sind gesetzlich nicht zu vergüten. In der Zeiterfassung gibt es dafür zwei saubere Wege – entweder ziehen hinterlegte Pausenregeln die Zeit automatisch ab, oder Beschäftigte stempeln die Pause separat aus und wieder ein. Entscheidend ist, dass die Pause tatsächlich genommen wird; ein System, das bei fehlender Pausenbuchung warnt, beugt dem stillen Durcharbeiten vor.

Ruhezeit nach § 5 ArbZG: elf Stunden dazwischen

Zwischen dem Ende eines Arbeitstags und dem Beginn des nächsten müssen elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen. Das klingt großzügig, wird aber in zwei Konstellationen regelmäßig eng: Im Schichtwechsel – wer die Spätschicht um 23 Uhr beendet, darf die Frühschicht frühestens um 10 Uhr beginnen – und im Homeoffice, wo späte E-Mails den Arbeitstag unbemerkt verlängern und die Ruhezeit vor dem frühen Start am Folgetag verkürzen. In Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Gastronomie und einigen weiteren Bereichen darf die Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn dies zeitnah ausgeglichen wird. Wie sich das Thema im Homeoffice konkret löst, zeigt unser Beitrag zur Arbeitszeiterfassung im Homeoffice.

Nachtarbeit: engere Grenzen, klarer Ausgleich

Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG). Auch Nachtarbeitnehmer dürfen grundsätzlich acht Stunden arbeiten; eine Verlängerung auf zehn Stunden verlangt jedoch einen Ausgleich innerhalb eines Kalendermonats beziehungsweise von vier Wochen – deutlich schneller als die sechs Monate bei Tagarbeit. Für geleistete Nachtarbeit schreibt § 6 Abs. 5 ArbZG einen angemessenen Zuschlag oder bezahlte freie Tage vor; dazu kommt der Anspruch auf regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen. Die Zeiterfassung sollte Nachtstunden deshalb separat ausweisen – Details zu Zuschlägen und Konten liefert der Beitrag Überstunden richtig erfassen.

Was der Referentenentwurf 2026 ändern würde

Der Referentenentwurf vom 18. Juni 2026 – ein Entwurf in der Verbändeanhörung, kein geltendes Gesetz – würde die Verkürzung der Ruhezeit um bis zu eine Stunde in bestimmten Branchen wie Krankenhäusern, Pflege und Gastgewerbe bei unmittelbarem Ausgleich ausdrücklich regeln und zugleich den Ausgleichszeitraum für verlängerte Arbeitstage von sechs auf vier Monate verkürzen. An den Grundwerten – 30/45 Minuten Pause, elf Stunden Ruhezeit – rüttelt der Entwurf nicht.

Wer kontrolliert – und was Verstöße kosten

Die Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer überwachen die Einhaltung von Pausen- und Ruhezeitregeln und können die Aufzeichnungen anfordern. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 30.000 € (§ 22 ArbZG). Der wirksamste Schutz ist Prävention: Ein Erfassungssystem, das Pausenlücken und drohende Ruhezeit-Unterschreitungen automatisch meldet, erkennt die Konflikte, bevor sie entstehen. Den Gesamtüberblick über das Gesetz gibt unsere Seite zum Arbeitszeitgesetz.

Werkzeug-Beispiel: Aplano weist auf Konflikte mit den Pausen- und Ruhezeitregeln des Arbeitszeitgesetzes hin – etwa wenn zwischen zwei Schichten die elfstündige Ruhezeit unterschritten würde – und lässt Pausenregeln je Betrieb hinterlegen (Stand Juli 2026).

Häufige Fragen

Zählt die Mittagspause zur Arbeitszeit?
Nein. Ruhepausen nach § 4 ArbZG unterbrechen die Arbeitszeit und werden nicht auf sie angerechnet; gesetzlich sind sie auch nicht zu vergüten. Wer von 8 bis 16:30 Uhr arbeitet und 30 Minuten Pause macht, hat also acht Stunden Arbeitszeit – und genau so gehört es in die Erfassung.
Darf die Pause in mehrere kurze Blöcke aufgeteilt werden?
Ja, aber nur in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten. Zwei mal 15 Minuten decken die halbe Stunde beim 8-Stunden-Tag ab; kürzere Unterbrechungen von fünf Minuten zählen nicht als Ruhepause im Sinne des Gesetzes.
Wie lang muss die Pause bei einer 10-Stunden-Schicht sein?
Bei mehr als neun Stunden Arbeitszeit schreibt § 4 ArbZG mindestens 45 Minuten Pause vor, aufteilbar in Blöcke von je 15 Minuten. Zusätzlich gilt: Nach der Schicht müssen elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen, bevor der nächste Arbeitstag beginnt.

Quellen & weiterführende Links